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Unregelmäßig regelmäßig ist das Motto! Neuigkeiten, Updates und Linktipps rund um die tägliche Arbeit, nicht nur hinsichtlich WordPress, sondern insbesondere auch über meinen eigenen Tellerrand hinaus.

Landgericht entscheidet zu Kündigungsbutton

Ein Kündigungsbutton auf Websites, vornehmlich für jede Art von Abonnement, darf nach einem Ende Dezember 2023 rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts München nicht erst zu einer Anmeldeseite führen. Vielmehr ist dieser so umzusetzen, dass Verbraucher:innen keine zusätzlichen Erschwernisse entstehen, denn »(…) die Abfrage eines, von dem Verbraucher ggf. vor langer Zeit erstellten und diesem daher möglicherweise nicht mehr erinnerlichen Passworts, schränkt die Kündigungsmöglichkeit (…) unnötig ein« (Az. 33 O 15098/22 Seite 19 f.). Für eine Kündigung reichen demnach gängige Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Mehr zum Thema und Urteil als Volltext vzbv.de.

Barrierefreiheit kommt, was heißt das für Websites

Der Gesetzgeber hat sich ein schönes neues Wort ausgedacht, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hierzu wurde zwischenzeitlich auch eine zugehörige Verordnung erlassen. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG).

Hinsichtlich Websites umfasst das Gesetz alle, die im weitesten Sinne elektronische Dienstleistungen anbieten, sei es E-Commerce oder auch nur eine einfache Kontaktaufnahme für ein Erstgespräch. Die Homepage soll von allen bedienbar sein, unabhängig von persönlichen Einschränkungen oder möglicherweise erforderlichen technischen Hilfsmitteln. Das Gesetz lässt Ausnahmen bei der Umsetzung 1 zu, aber warum sollten Nutzer:innen von Ihrer Website ausgeschlossen werden? Barrierefreiheit ist schließlich auch ein Wettbewerbsvorteil. Die Standards erfordern eine saubere Programmierung, klare Gliederung und deutliche Markierung interaktiver Elemente inklusive Call-to-Action. Dies macht die Site auch für Suchdienste interessanter. Hilfreich für die Umsetzung sind die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, eine neue Fassung ist für 2023 geplant.

Typische Probleme, die behoben werden sollten, sind u. a. Lesbarkeit hinsichtlich Schriftgrößen und Kontraste, Videos ohne Untertitel, Navigationselemente und Formulare, die nicht mit Tastatur angesteuert werden können, Bilder ohne alternative Texte sowie Dokumente, die nicht erkannt und somit nicht vorgelesen werden können. Vertiefende Informationen sowie Links zum Thema Barrierefreiheit auf meinem Blog Web Service in der Praxis servicepraxis.com/faq/how-to/barrierefreiheitsstarkungsgesetz.

1 Für Unternehmen, die mit Produkten befasst sind, die unter die Regelung fallen, gibt es keine Ausnahmen, im Fall von Dienstleistungen gilt diese nicht bei weniger als zehn Beschäftigten oder Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro. Alle Angaben ohne Gewähr.

Google Fonts und der Datenschutz

Insgeheim habe ich es ja schon länger geahnt und daher den ein oder anderen Urlaub meiner Kund:innen für Anpassungen genutzt. Da mir keiner so recht erklären konnte, was mit der individuellen Adresse (die sogenannte Ip bzw. das Internetprotokoll) bei Aufruf einer Seite bzw. dem Laden von Inhalten von Dritten, mit dieser passiert, liegen seit geraumer Zeit u. a. die Schriften, die wir in Webprojekten verwenden auch auf dem jeweiligen Server(platz) und werden nicht von bzw. über Firmen wie z. B. Google abgerufen. Zumindest das Landgericht München sieht in seiner im März 2022 veröffentlichten Entscheidung vom Januar einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung »da der Einsatz der Schriftarten auch möglich ist, ohne dass eine Verbindung von Besuchern zu Google Servern hergestellt werden muss«. Vergleiche hierzu die Entscheidung unter rewis.io.

Meine Empfehlung: Hosten Sie Schriften und Toolkits für Schriftarten und Symbole wie Font Awesome ebenso selbst wie Skriptbibliotheken (z. B. jQuery). Nicht nur der Datenschutz, auch sensible Nutzer:innen und u.U. auch die Ladezeiten Ihrer Site werden Ihnen ohne zusätzliche Verbindungen zu Drittservern dankbar sein. Alternativ kommt ein Cookie-Banner infrage, mit dem die Einwilligung eingeholt wird, allerdings ist der erste Schritt m. E. der eindeutig einfacherer. Eine reine Aufnahme in die Datenschutzerklärung nach dem Motto »um die Darstellung unterschiedlicher Schriftarten unabhängig vom Endgerät zu ermöglichen« reicht keinesfalls aus. Mehr Antworten zum Datenschutz auf der eigenen Website auf servicepraxis.com.

Cookie Einstimmungen und der Datenschutz

Zur Zustimmung u. a. zum Tracking eingesetzte Cookie Banner bzw. Cookie Consent Tools haben so ihre Macken, das sieht nun zumindest auch das Landgericht München in seinem im Januar 2023 veröffentlichten Urteil (Az. 33 O 14776/19) gegen ein deutsches Medienunternehmen so. Bemerkenswert sind über zehn Dutzend Screenshots als Teil des Urteils, die sich Nutzer:innen wohl durchlesen sollten bzw. müssten. Revision wurde durch die Beklagte zwischenzeitlich angekündigt. Mehr zum Thema unter vzbv.de.

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